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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Teampeople

Personalvermittlung für Architekten und Bauingenieure

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen von Teampeople (nachfolgend „Personalvermittlung“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalvermittlung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalvermittlung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

 

§ 2 Leistungen der Personalvermittlung

Die Personalvermittlung vermittelt Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Die Personalvermittlung stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für betreffende Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalvermittlung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalvermittlung dem Auftraggeber weitere Informationen (z.B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

 

§ 3 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalvermittlung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) Die dem Auftraggeber von der Personalvermittlung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat der Personalvermittlung unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalvermittlung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i.S.d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der Personalvermittlung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.

(5) Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.

 

§ 4 Honorar

(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalvermittlung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar ein Drittel des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency).

(2) Bei einem Festauftrag (Retainer) zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in zwei gleichen Raten fällig: 1. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten 2. bei Ablauf der Probezeit des Kandidaten.

(3) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.

(4) Nach Auftragserteilung wird eine einmalige Kostenpauschale von 2.500,- Euro (netto) fällig.

(5) Wird innerhalb von 24 Monaten

  • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalvermittlung oder

  • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalvermittlung oder

  • nach einem durch die Personalvermittlung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder

  • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalvermittlung

durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalvermittlung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalvermittlung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

(6) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Personalvermittlung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalvermittlung auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalvermittlung den Kandidaten vorgestellt hat.

(7) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

 

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

(1) Die Personalvermittlung rechnet – sofern nicht ein anderes zwischen der Personalvermittlung und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.

(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist die Personalvermittlung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Personalvermittlung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

§ 6 Ersatzbemühungen

Kündigt oder wird ein von der Personalvermittlung für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat innerhalb von 6 Monaten durch den Auftraggeber gekündigt, wird die Personalvermittlung sich bemühen, einen Ersatz zu finden. Die Personalvermittlung verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte. Hierfür wird dem Auftraggeber jeweils kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt werden.

 

§ 7 Datenschutz

Die Personalvermittlung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über die Personalvermittlung verpflichtet.

 

§ 8 Haftung

Die Personalvermittlung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalvermittlung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalvermittlung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen der Personalvermittlung und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Personalvermittlung der Sitz der Personalvermittlung.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen größtenteils nur in der männlichen Form angegeben. Selbstverständlich sind aber alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

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